Beispielsweise lassen sich, solange nicht klar ist, ob der Bus als Folge des stop-and- go-Verkehrs nicht allenfalls früher angehalten hatte, die seitens der Beschuldigten und der Zeugen angegebenen Distanzen zwischen den Fahrzeugen nicht unbesehen auf die Örtlichkeiten übertragen. Zudem steht die gemäss Privatgutachten wahrscheinlichste Variante 01 (vgl. pag. 245 ff.), gemäss derer der hintere Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten mit einem Abstand von 2.5 Metern zum Bus noch auf dem Fussgängerstreifen stand und demnach das Opfer direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten fiel (vgl. pag.