Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Privatgutachten abgestellt, da sie lediglich jene Schlüsse berücksichtige, die ihre eigene Argumentation stütze, so verkennt sie die Natur des Gutachtens als Parteibehauptung, die der freien Beweiswürdigung unterliegt. Dem Privatgutachten geht hervor, dass die Distanzen und der Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen gestützt auf die Zeugenaussagen mit verschiedenen Interpretationen geprüft wurden (vgl. Interpretationen 01 bis 04, pag. 242 f.).