je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Privatgutachten abgestellt, da sie lediglich jene Schlüsse berücksichtige, die ihre eigene Argumentation stütze, so verkennt sie die Natur des Gutachtens als Parteibehauptung, die der freien Beweiswürdigung unterliegt.