, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Privatgutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).