29 Rollator über die Kante des Bordsteins gelangt war. Der darauffolgende Überrollungsvorgang mit dem vorderen und hinteren Rad des Fahrzeugs der Beschuldigten führte zu einem massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule, was den Tod von †D.________ verursachte. Als Todesart ist mit der Vorinstanz von einem Verkehrsunfall und damit von einem unnatürlichen Tod auszugehen. 13.4 Den Erwägungen der Vorinstanz zum Privatgutachten des T.________ vom 30. Juni 2020 kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (pag. 512 ff., S. 23 ff.