Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann ebenfalls auf das Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ abgestellt werden und es besteht kein Raum für die Annahme einer natürlichen, inneren Ursache für den Sturz bzw. den Tod von †D.________. Aus welchem Grund †D.________ tatsächlich zu nahe an den Strassenrand kam, kann vorliegend offengelassen werden. Naheliegend ist jedenfalls, wie M.________ schilderte, dass sie die Strasse überqueren wollte. In Würdigung der Aussagen der Zeugen sowie der schlüssigen, stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass †D.____