gestützt auf die Zeugenaussagen keine Zweifel hinsichtlich einer allfällig natürlichen Todesursache. Er kam damit entgegen der Verteidigung nicht zu einem klareren Fazit, sondern schloss gestützt auf die ihm zugänglichen Informationen eine Variante aus, welche Prof. Dr. med. K.________ angesichts der eben fehlenden Angaben zur Ursache des Sturzes noch diskutiert gehabt hatte. Die Gutachten stimmen folglich hinsichtlich der Beurteilung der Todesart und Todesursache dem Grundsatz nach überein. Es bestand sodann Einigkeit darüber, dass der Sturz an sich nicht todesursächlich gewesen war. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann ebenfalls auf das Zweitmeinungsgutachten von Prof. em.