421, Z. 33 f. und 38 f.). Nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorgehalten worden waren, gab er zu Protokoll, dass der den Aussagen entsprechende Stolpersturz belegen würde, dass das Opfer infolge einer Ungeschicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei und kein Zweifel bestehe, dass die nachfolgende Überrollung infolge der massiven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (pag. 425, Z. 15 ff.). Demnach ergaben sich – im Gegensatz zu Prof. Dr. med. K.________ – für Prof. em. Dr. med. L.________ gestützt auf die Zeugenaussagen keine Zweifel hinsichtlich einer allfällig natürlichen Todesursache.