_ erachtete es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator erlitten hatte (pag. 320) und beschrieb im Zeitmeinungsgutachten das Zusammenbrechen einer aufrecht stehenden oder gehenden Person ausführlich (vgl. pag. 319 f.). Derartige Merkmale (in sich «zusammensacken», Einknicken der Beine und Vornüber-Fallen des Oberkörpers) wurde jedoch von keinem der beiden Zeugen zu Protokoll gegeben. Auch die wenigen festgestellten Vitalzeichen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________ in seiner Einvernahme dahingehend, dass die Überrollung einer Person mit einem so schweren Fahrzeug sehr rasch zum Tod führe.