Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» (pag. 85). Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Opfer bereits verstorben war, als es auf die Strasse stürzte. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass der Sturz auf die Strasse auch aus Sicht von Prof. Dr. med. K.________ nicht todesursächlich war, sondern die Verletzungen aufgrund des Überrollungsvorgangs und ein natürlicher Todeseintritt ohne Überrollung lediglich vorstellbar blieb. Die Gutachten widerspre-