Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmusstörungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibt unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches, inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hatte. Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» (pag.