In Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist des Weiteren auf folgenden Abschnitt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hinzuweisen: «Die festgestellten todesursächlich relevanten Verletzungen sind vereinbar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Lebzeiten. Im Rahmen der Obduktion konnte keine natürliche, innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmusstörungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre.