428, Z. 6 f.) und wäre damit so oder anders zum Ergebnis eines (unnatürlichen) Unfalltodes gelangt. Ebenfalls ist es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung einem Laien durchaus möglich, einen Stolpersturz von einem Zusammenbrechen zu unterscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen, glaubhaften Zeugenaussagen (vgl. hiervor) abzustellen ist. In Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist des Weiteren auf folgenden Abschnitt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hinzuweisen: