2017, S. 384). Prof. em. Dr. med. L.________ nahm in diesem Zusammenhang auch keine Wertung dieser Beweismittel vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.9.), sondern führte aus, ausgehend von den guten Beobachtungen von zwei Zeugen könne er keine Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch finden (pag. 319) und diskutierte sodann eine rein medizinische Abgrenzung zwischen einem natürlichen Tod und einem Unfalltod durch Überrollen (pag. 321 ff.). Prof. em. Dr. med. L.________ gab zudem an, auch ohne die Zeugenaussagen das plötzliche Herzversagen nicht erwogen zu haben (pag. 428, Z. 6 f.)