Wie bereits vor erster Instanz zog die Verteidigung auch oberinstanzlich das Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ in Zweifel. Entgegen der Verteidigung muss es dem Gutachter jedoch erlaubt sein, Zeugenaussagen einfliessen zu lassen, sofern diese für dessen Beurteilung relevante Beobachtungen enthalten. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen umfasst auch die Ermittlung des Sachverhaltes und dessen Würdigung mit Blick auf die Regeln seines Fachs (SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 384). Prof. em.