Zur von der Verteidigung vorgebrachten Möglichkeit des Todeseintritts vor der Überrollung und nach dem Sturz äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ deutlich: Sollte es sich um einen Sturz im Sinne einer Unachtsamkeit, Ungeschicklichkeit gehandelt haben, was sie als Stolpersturz bezeichnet hätten, könnten sie sicherlich sagen, dass dieser Stolpersturz nicht geeignet gewesen sei, in irgendeiner Weise eine todesursächliche Verletzung zu setzen (p. 422 Z. 1 ff.). Der Sturz auf die Fahrbahn habe keine das Leben gefährdenden Folgen gehabt.