Schliesslich ist noch Folgendes zu bemerken: Das Opfer hatte auf beiden Seiten des Rollators je eine Tasche am Rollator angehängt (Zeuge M.________: p. 416 Z. 18; Zeuge N.________: p. 50 Z. 44 f., p. 418 Z. 17 ff.) sowie eine amputierte Zehe (Bericht zur Legalinspektion: p. 78). Es ist indes unerheblich, ob die Gehsicherheit des Opfers durch die angehängten Taschen oder die amputierte Zehe beeinträchtigt war, da auch diese allfälligen Beeinträchtigungen nichts am Vorliegen eines Stolpersturzes ändern. […]