vom 29.11.2018 vermerkt (p. 114). Betreffend die Erklärung für die eher zurückhaltenden Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsgutachten des IRM kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass auch Prof. em. Dr. med. L.________ dafür hielt, dass das IRM, wenn es die Aussagen der Zeugen zur Verfügung gehabt hätte, wohl kaum in Zweifel gezogen hätte, dass das Opfer allein an den Folgen der nachträglichen Überrollung gestorben sei (p. 321). […]