26 Verletzungen seien vereinbar mit der Annahme eines Überrollvorgangs zu Lebzeiten (p. 85). Im Ergänzungsgutachten des IRM war sodann etwas dezidierter ausgeführt worden, dass ausgehend von einem Stolpersturz der Überrollvorgang todesursächlich und die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht ein Unfalltod gewesen wäre (p. 106). Entsprechend ist das Polytrauma nach Verkehrsunfall als exitus letalis auch im Austrittsbericht des Spitals V.________ vom 29.11.2018 vermerkt (p. 114).