_ kam aufgrund der Zeugenaussagen zum Schluss, dass es sich um einen Stolpersturz handeln muss. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Zusammenbrechen für Beobachter gut erkennbar gewesen wäre, den beiden Zeugen aber nichts dergleichen aufgefallen sei. Prof. Dr. med. K.________ ging auf Vorhalt der Zeugenaussagen ebenfalls von einem Stolpersturz aus. Er erachtete gestützt darauf einen natürlichen Tod für inkompatibel. […]