Die Ausführungen der Gutachter in ihren Gutachten und Einvernahmen sind weitgehend und in den zentralen Punkten übereinstimmend. Insbesondere lassen sich die zurückhaltenden Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ im Gutachten und im Ergänzungsgutachten damit erklären, dass er nicht über die Zeugenaussagen verfügte. Beide Gutachter haben denn auch ausgeführt, dass für die Klärung der Ursache des Sturzes insbesondere dessen Umstände massgebend sind, namentlich die Zeugenaussagen. Prof. em. Dr. med. L.________ kam aufgrund der Zeugenaussagen zum Schluss, dass es sich um einen Stolpersturz handeln muss.