Prof. em. Dr. med. L.________ erklärte seinerseits in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Gutachtens des IRM, wonach das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, dass er diese Möglichkeit gar nicht erwogen und in Betracht gezogen hätte, weil so kurze Zeiten zwischen Aussteigen aus dem Bus, laufen hinter dem Bus und Überrollung bestanden hätten (p. 427 f. Z. 45 ff.). Auch ein allfälliger Schwindelanfall sei genau so unwahrscheinlich (p. 428 Z. 16 f.).