, p. 425 Z. 5). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen sagte er weiter aus, dass diese Aussagen dem entsprechen würden, was sie als «Stolpersturz» bezeichnet hätten, und belegen würden, dass das Opfer infolge einer Ungeschicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei (p. 425 Z. 7 ff.). Aus rechtsmedizinischer Sicht würden ihm die Beobachtungen der Zeugen ausreichen, um zu verstehen, dass es sich um einen Stolpersturz gehandelt habe (p. 425 Z. 39 f.). Die «vorsichtige Zurückhaltung» (p. 423 Z. 2) im Gutachten erklärte Prof. Dr. med.