sei für ihn auch nicht nur plausibel, sondern äusserst wahrscheinlich, dass tatsächlich D.________ durch irgendeinen Fehltritt, Stolpersturz, bei dem Versuch als lebendige Person die Fahrbahn irgendwie zu überqueren, zu Sturze gekommen sei (p. 422 Z. 21 ff.). Ein natürlicher Tod sei inkompatibel mit dem, was er indirekt [aus den im Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ geschilderten Beobachtungen] zur Kenntnis bekommen habe (p. 423 Z. 19 f.). Weiter bestätigte er die Ausführungen von Prof. em. Dr. L.________, wonach die Zeugen erkannt hätten, wenn das Opfer in sich zusammengebrochen wäre (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5).