Im gegenständlichen Fall würde er in Anbetracht der Umstände und Befunde aber nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückgreifen (p. 324). Eine solche gesundheitliche Störung am 29.11.2018 betrachte er als äusserst unwahrscheinlich (p. 325). Es würden keine Obduktionsbefunde existieren, die belegen würden, dass das Opfer am 29.11.2018 aufgrund einer gesundheitlichen Störung gestürzt sei (p. 325).