Den beiden Zeugen sei aber nichts dergleichen an der Gangweise des Opfers vor seinem Sturz aufgefallen (p. 320). Basierend auf der Aktenlage erachte er es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator erlitten habe und überwiegend wahrscheinlich, dass es erst vornüber auf die Strasse gestürzt sei, als der Rollator über den Randstein gekippt sei (p. 320). Bezüglich der Vitalreaktionen führte Prof. em. Dr. med. L.________ aus, dass er es angesichts der Befundkonstellation als sehr unwahrscheinlich erachte, dass es sich dabei lediglich um die Folgen der Reanimation handle (p. 322).