24 führte er aus, dass er ausgehend von den guten Beobachtungen der zwei Zeugen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür finde, dass das Opfer in sich zusammengebrochen wäre, wie man dies bei einer plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung mit Einschränkung des Bewusstseins und damit auch bei einem sog. «Sekundenherztod» erwarten würde (p. 319). Ein solches Ereignis wäre für Beobachter gut erkennbar gewesen. Den beiden Zeugen sei aber nichts dergleichen an der Gangweise des Opfers vor seinem Sturz aufgefallen (p. 320).