insbesondere den Präzisierungen im Ergänzungsgutachten, geht hervor, dass beide Alternativen eines Stolpersturzes und eines Sturzes aus einer natürlichen inneren Ursache berücksichtigt wurden, weil dem IRM keine Informationen zur Ursache des Sturzes vorlagen. Einzig aus den Gutachten des IRM lässt sich somit bei isolierter Betrachtung keine ganz zweifelsfreie Schlussfolgerung ziehen. Für klärende Verhältnisse sorgte sodann Prof. em. Dr. med. L.________ in seinem rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutachten vom 26.10.2020: Bezüglich einer möglichen natürlichen inneren Ursache