Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule todesursächlich gewesen sein dürfte und diese Verletzungen vereinbar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Lebzeiten seien (p. 85). Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM vom 31.10.2019 wurde sodann ausgeführt, dass beide Alternativen, ein Stolpersturz und ein Sturz aus natürlicher innerer Ursache, berücksichtigt worden seien, da die Ursache des Sturzes auf die Fahrbahn nicht verbindlich mitgeteilt worden sei. Es hänge von der juristischen Beweiswürdigung ab, ob es sich um einen Stolpersturz gehandelt habe.