Deshalb könne die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibe. Zudem wurde ausgeführt, dass durch die erfolgten Reanimationsmassnahmen Einblutungen verstärkt worden sein könnten, weshalb das Ausmass körpereigener Kreislauftätigkeit letztlich nicht sicher zu beurteilen sei.