Dabei sei jedoch anzumerken, dass das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibe unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hätten. Deshalb könne die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibe.