der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage eines Stolpersturzes oder einer möglichen natürlichen inneren Ursache für den Sturz lässt sich dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 04.04.2019 entnehmen, dass im Rahmen der Obduktion keine natürliche innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch habe nachgewiesen werden können. Dabei sei jedoch anzumerken, dass das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre.