704, Z. 33). Die Tatsache, dass das Verschiebungsgesuch demnach offenbar viel mehr mit einer Untersuchung als mit einer X.________(Diagnose) zusammenhing, ist der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ebenfalls nicht förderlich. 13.3 Die Vorinstanz hat die Gutachten vom 4. April 2019, vom 31. Oktober 2019, vom 26. Oktober 2020 sowie die Aussagen der Sachverständigen, Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________, korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 500 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):