23 gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, sie habe nicht gewusst, wie es mit der Y.________ (Untersuchung) herauskomme, weshalb sie dem Arzt gesagt habe, sie brauche vielleicht ein Zeugnis. Sie sei an die Verhandlung gekommen, da diese gut herausgekommen sei (pag. 704, Z. 26 ff.) und auf Nachfrage, die X.________ (Diagnose) sei zusätzlich gewesen (pag. 704, Z. 33).