Auch akustisch nahm sie nichts davon wahr. Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach die Beschuldigte – gestützt auf ihre Erstaussagen – ganz offensichtlich nicht aufmerksam war. Zur Frage, ob †D.________ gestürzt oder zusammengebrochen war, konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Verteidigung im Rahmen des Gesuchs um Verschiebung der auf den 13. und 14. Oktober 2022 angesetzten Berufungsverhandlung ein Arztzeugnis der Beschuldigten einreichte, aus dem die Diagnose einer X.________ (Diagnose) hervorging (pag.