Ob sie wie angegeben ebenfalls auf die Fahrbahn achtete, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Wo auch immer die Aufmerksamkeit der Beschuldigten war, sie lag in jedem Fall nicht auf dem Geschehen um sie herum. Erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht auf das angrenzende Trottoir sah, ihren Blick nicht schweifen liess und weder †D.________, noch deren Sturz und den anschliessenden Überrollvorgang noch N.________ sah oder bemerkte, der sich von hinten näherte. Auch akustisch nahm sie nichts davon wahr.