Schliesslich bemerkte die Beschuldigte nicht, dass sie mit dem rechten vorderen Rad über den Körper des Opfers fuhr, reagierte auch auf das Klopfen von N.________ nicht umgehend, sondern fuhr noch weiter und mit dem rechten Hinterrad über das Opfer, was sie sodann immer noch nicht merkte. Immerhin ein Rumpeln will sie gemäss oberinstanzlicher Aussagen wahrgenommen haben, wobei fraglich bleibt, warum nur ein und nicht zwei. Der Fokus der Beschuldigten lag wohl, entsprechend ihrer eigenen Aussagen, auf dem vor ihr stehenden Bus. Ob sie wie angegeben ebenfalls auf die Fahrbahn achtete, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben.