709, Z. 42; pag. 710, Z. 12) – nicht um Sekundenbruchteile, in denen sich die Geschehnisse zutrugen. †D.________ erschien nicht unverhofft hinter einem Bus und verschwand sogleich als Folge des Sturzes, sondern ging vielmehr während eines gewissen Zeitraumes auf dem Trottoir in Richtung des Fahrzeugs der Beschuldigten. Dass sie umhergeschaut und gar einen Rundblick gehabt habe, wie sie erstmals oberinstanzlich geltend machte (pag. 709, Z. 22 und 30 ff.), ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich bemerkte die Beschuldigte nicht, dass sie mit dem rechten vorderen Rad über den Körper des Opfers fuhr, reagierte auch auf das Klopfen von N.___