61, Z. 86). Ebenfalls wollte die Beschuldigte im Rahmen des Anfahrens in die Seitenspiegel und den Rückspiegel geschaut haben, konnte aber N.________ nicht sehen, der hinter ihrem Fahrzeug herkam und sogar noch daran klopfte. Zwar ist unklar, wohin an das Fahrzeug er genau klopfte; dass dieses an die Heckscheibe erfolgte, wie er aussagte (pag. 47, pag. 50, Z. 51) ist aber in jedem Fall wahrscheinlicher, als das Klopfen auf der linken Seite, wie die Beschuldigte angab (pag. 430, Z. 22). Dies hätte dann aber gar bedeutet, dass er in allen drei Rückspiegeln hätte wahrgenommen werden können. Zudem handelte es sich vorliegend – anders als die Beschuldigte wiederholte (pag. 709, Z. 42;