55, Z. 36 ff.), den Fussgängerstreifen liess sie dabei unerwähnt. Auch erscheint die Aussage der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dreimalige Nachfrage, wonach sie den Bus nicht habe überholen können, es sei für sie zu unübersichtlich gewesen und sie könne sich nicht mehr erinnern, dass es dort ein «Inseli» gehabt habe (pag. 430, Z. 36 ff.), wenig glaubhaft. Denn sie sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst, dass sie ortkundig und das O.________ in C.________(Ortschaft) ihr Einkaufsort sei (pag. 61, Z. 82), zudem gab sie das Privatgutachten in Auftrag, welches eine Vielzahl an Darstellungen der Unfallstelle enthält.