Hätte sie wie angegeben gänzlich vor dem Fussgängerstreifen angehalten, wäre eine Überrollung mit ihrem Fahrzeug mit einer Länge von 4.37 m angesichts des Situationsplans, demnach das Opfer ca. 2 m nach dem Fussgängerstreifen am Boden gelegen hatte, jedenfalls nicht möglich gewesen. Auffällig ist, dass im von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten in jeder Version angenommen wird, dass sie noch auf dem Fussgängerstreifen stand. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt an, sie wolle dazu keine Auskunft geben (pag. 431, Z. 46) und wegen des Abstands zur Haltestelle, das sei eine Suggestivfrage (pag. 432, Z. 4).