Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stritt die Beschuldigte nicht ab, noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden zu haben. Vielmehr wollte sie zunächst vor, dann nach dem Fussgängerstreifen gestanden haben und führte letztlich aus, nicht mehr genau zu wissen, ob sie noch mit der Hinterachse darauf stand (pag. 431, Z. 22 f.). Hätte sie wie angegeben gänzlich vor dem Fussgängerstreifen angehalten, wäre eine Überrollung mit ihrem Fahrzeug mit einer Länge von 4.37 m angesichts des Situationsplans, demnach das Opfer ca. 2 m nach dem Fussgängerstreifen am Boden gelegen hatte, jedenfalls nicht möglich gewesen.