431, Z. 19 f.). In der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie auf dem Fussgängerstreifen gestanden hatte oder nicht (pag. 709, Z. 16). Da die Beschuldigte letztlich nicht mehr genau wusste, wo sie mit ihrem Fahrzeug stand und aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (vgl. hiervor), ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stritt die Beschuldigte nicht ab, noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden zu haben.