Die Beschuldigte wiederholte dabei in ihrer Antwort nur den Inhalt der Frage, machte aber keine darüber hinausgehenden Aussagen, lieferte mithin keine Überhangantwort. Auch ihre Aussage, wonach es sein könne, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, ist sehr vage und pauschal, zumal sie selber ergänzte, dass sie das nicht mehr wisse. Vielmehr stützt das Gericht auf die tatnächsten und frei erfolgten Aussagen der Beschuldigten ab. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut hat.