Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte die Beschuldigte wiederum, sie habe sich auf die Strasse fokussiert und v.a. auf den Bus (p. 430 Z. 32 f., 46). Die Aussagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019, wonach sie auch auf das Trottoir geschaut habe, sind wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Sie erfolgten nicht frei, sondern vielmehr auf eine eher suggestive Frage des Anwalts hin. Die Beschuldigte wiederholte dabei in ihrer Antwort nur den Inhalt der Frage, machte aber keine darüber hinausgehenden Aussagen, lieferte mithin keine Überhangantwort.