Die Kammer erachtet demgegenüber die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 510 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Betrachtung ihrer Aussagen fällt auf, dass sie in der ersten, delegierten Einvernahme vom 05.12.2018 und damit in ihren tatnächsten Aussagen auf Frage, ob sie das Opfer auf dem Trottoir und den Sturz bemerkt habe, ausführte, dass sie sich auf den Bus fokussiert habe und auf das, was vor ihr gewesen sei (p. 55 f. Z. 55 ff.), was sie in der gleichen Einvernahme wiederholte (p. 56 Z. 64).