Zum Opfer gelangte er erst, nachdem es bereits überrollt worden war. Nach dem Aussteigen dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, die Distanzen aus dieser Perspektive einzuschätzen, da diese nun nicht mehr gleich waren, wie in jenen Momenten, in denen er noch als Beifahrer im Fahrzeug gesessen hatte. All diese Umstände sprechen dafür, dass das Opfer nach dem Sturz nicht direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam, sondern gestützt auf die glaubhafte Aussage von M.________ wenige Meter davor. 13.2 Die Kammer erachtet demgegenüber die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft.