Anders als die Vorinstanz folgert, ergibt sich aus dem Situationsplan des UTD jedenfalls nicht, dass der Sturz des Opfers unmittelbar vor die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten geschah, denn diesem sind die Positionen der Fahrzeuge vor dem Geschehnis nicht ersichtlich (pag. 40). Zunächst deutet die Aussage der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach es gerumpelt habe und sie nicht mehr wisse, ob das Rumpeln vor oder nach dem Klopfen gewesen sei (vgl. dazu hiernach), darauf hin, dass sie im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits eine gewisse Geschwindigkeit erreicht hatte. Und die Beschuldigte musste gemäss Situationsplan –da sie erst