21 gut ersichtlich. Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass das Fahrzeug der Beschuldigten noch mit der Hinterachse auf dem Fussgängerstreifen stand, spricht auch, dass bei einem angegebenen Abstand von ca. 2 bis 2.5 m (pag. 51, Z. 77) zum Fahrzeug der Beschuldigten mit einer Länge von 4.37 m und einer Breite des Fussgängerstreifens von 3 m die Zeugen sodann selbst auf bzw. kurz vor dem Fussgängerstreifen gestanden haben müssten. Dies gaben sie so aber nicht an. Weiter spricht einzig die Aussage von N.________ für die Annahme der Vorinstanz, welche allerdings stark zu relativieren ist. N.________ gab an, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen (pag.