44, Z. 35 f.), N.________ gab an, dieser sei zwischen den Füssen des Opfers gewesen (pag. 47; pag. pag. 52, Z. 106). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass sich die Liegelage des Opfers etwas näher oder weiter weg vom Fussgängerstreifen befand. Hierzu passt in jedem Fall die Aussage von M.________, wonach das Opfer dort vor das Fahrzeug der Beschuldigten und den Fussgängerstreifen gefallen sei, wo der Bordstein noch erhöht sei (pag. 44, Z. 33 f.; bestätigt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 415, Z. 11 und Z. 21). Die erhöhte Bordsteinkante ist auf pag. 21 gut ersichtlich